Statuten
1. Name, Zweck und Sitz
- Art. 1
Unter dem Namen "Association Suisse de Géographie / Verband Geographie Schweiz / Associazione Svizzera di Geografia / Association of Swiss Geographers" (ASG) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 ZGB.
Die ASG ist der Dachverband der Schweizer Geographen/Geographinnen. Sie fördert die Geographie in Wissenschaft, Lehre, Praxis und Öffentlichkeit. Sie ist Mitglied der Schweizerischen Akademie für Naturwissenschaften (SANW) und der International Geographical Union (IGU) und nimmt die Interessen der Schweizer Geographie in diesen Organisationen wahr.
- Art. 2
Die ASG verwirklicht ihren Auftrag durch:
- Unterstützung der Forschung, insbesondere in Zusammenarbeit mit der SANW;
- Koordination unter den geographischen Hochschulinstituten und zwischen den Instituten und den Zweiggesellschaften;
- Durchführung von Tagungen mit wissenschaftlichen Vorträgen und Exkursionen, abwechslungsweise in den verschiedenen Landesteilen und in Zusammenarbeit mit den Hochschulinstituten, den Zweiggesellschaften, der SANW (Jahresversammlung) und der IGU;
- Das verbandseigene Informationsbulletin ist die GeoAgenda. Als wissenschaftliches Publikationsorgan wird gemeinsam mit der Geographisch-Ethnographischen Gesellschaft Zürich die GEOGRAPHICA HELVETICA herausgegeben;
- Förderung wissenschaftlicher Publikationen der Mitglieder;
- Förderung der Zusammenarbeit Hochschule - Praxis, unter anderem durch Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen;
- Förderung der Anliegen der Schulgeographie und der Fachdidaktik Geographie;
- Kontakte zu Behörden und Stellungnahmen bei Vernehmlassungen, insbesondere raum- und umweltrelevanter Art. Im Rahmen ihres Zweckes arbeitet die ASG mit den Behörden zusammen, die sich mit der Raumplanung, dem Landschaftsschutz, dem Umweltschutz, dem Naturschutz, dem Ortsbildschutz und dem Schutz von historischen Stätten und Denkmälern, Fragen der Regionalwirtschaft und der Dritten Welt befassen;
- Mitwirkung an internationalen geographischen Aufgaben und Vertretung der schweizerischen Geographie in internationalen Vereinigungen und an Kongressen;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Mitwirkung bei der Gründung neuer Zweiggesellschaften.
- Art. 3
Der Sitz des Verbandes befindet sich in Bern.
2. Mitgliedschaft
- Art. 4
Die ASG ist der Zusammenschluss der Schweizer Geographen und Geographinnen in den geographischen Hochschulinstituten und Zweiggesellschaften (Fachgesellschaften und regionale Gesellschaften). Ordentliche Mitglieder sind die geographischen Zweiggesellschaften (Fachgesellschaften und Regionalgesellschaften) und die geographischen Hochschulinstitute in der Schweiz. Neue Zweiggesellschaften können aufgenommen werden, sofern ihre Zielsetzungen denjenigen der ASG entsprechen.
Ausländische Geographen und Geographinnen können von der ASG zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Sie erhalten die Informationen der ASG. Persönlichkeiten, die sich um die Schweizer Geographie verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erhalten die Informationen der ASG.
- Art. 5
Natürliche und juristische Personen, die Mitglied einer Zweiggesellschaft oder eines geographischen Hochschulinstitutes sind, erhalten über diese Institutionen die Informationen der ASG.
Natürliche und juristische Personen, die nicht Mitglied einer Zweiggesellschaft oder eines Hochschulinstitutes sind, können die GeoAgenda gegen einen jährlichen Beitrag, der vom Vorstand festgelegt wird, im Abonnement beziehen.
- Art. 6
Der Verband finanziert seine Tätigkeit aus folgenden Quellen:
- Beiträge der ordentlichen Mitglieder an die ASG;
- Beiträge der ordentlichen Mitglieder an die GeoAgenda;
- Entschädigungen für Dienstleistungen;
- Beiträge Dritter;
- allfällige Einnahmen aus Publikationen.
- Art. 7
Ein Mitglied kann auf Ende des Rechnungsjahres durch schriftliche Erklärung aus der ASG austreten. Die Delegiertenversammlung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe ein Mitglied von der ASG ausschliessen. Dazu ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Informationsempfänger werden von der Liste gestrichen, wenn sie ihren Beitrag nicht bis Ende April des laufenden Jahres bezahlt haben.
3. Organisation
- Art. 8
Die Organe der ASG sind:
Delegiertenversammlung
- Art. 9
Die Delegiertenversammlung besteht aus namentlich bestimmten Delegierten der Hochschulinstitute und der Zweiggesellschaften. Jede dieser Institutionen hat Anrecht auf einen Delegierten/eine Delegierte, die Schweizerische Gesellschaft für Angewandte Geographie (SGAG) und der Verein Schweizerischer Geographielehrerinnen und -lehrer (VSGg) können zwei Delegierte entsenden. Damit eine Vertretung sichergestellt ist, sorgt jede Zweiggesellschaft zusätzlich für ein bis zwei namentlich bestimmte Ersatzdelegierte.
Eine Vertretung der Redaktion der GEOGRAPHICA HELVETICA wird zu den Sitzungen eingeladen. Er/sie hat beratende Stimme.
Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt an den Delegiertenversammlungen mit beratender Stimme teil.
- Art. 10
Die Delgiertenversammlung trifft sich jährlich mindestens zweimal.
Sie kann vom Vorstand bei Bedarf zu einer ausserordentlichen Sitzung einberufen werden. Das Datum dieser Sitzung ist spästestens vier Wochen im voraus bekanntzugeben. Wenn ein Fünftel der Mitglieder eine ausserordentliche Sitzung der Delegiertenversammlung verlangt, muss der Vorstand diesem Ansuchen innert zweier Monate stattgeben. Der Termin ist spätestens vier Wochen vor der Sitzung bekanntzugeben.
Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann beschliessen, einzelne Abstimmungen geheim durchzuführen.
In dringenden Fällen kann die Delegiertenversammlung einen Beschluss auf dem Zirkularweg fassen.
- Art. 11
Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
- Erstellen des Tätigkeitsprogrammes und Koordination der wissenschaftlichen Veranstaltungen der Mitglieder;
- Verbindung zwischen der Wissenschaft und der Praxis;
- Unterstützung der Koordination der Forschung;
- Förderung der Koordination des Studiums und der Weiterbildung;
- Vertretung der Belange der Schulgeographie, insbesondere im Sinne einer Verstärkung der Fachdidaktik Geographie;
- Einsetzen und Entgegennahme der Berichte von Arbeitsgruppen;
- Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten;
- Genehmigung von Jahresrechnung, Revisionsbericht und Budget, Festlegung der Jahresbeiträge;
- Schlägt der SANW den Präsidenten/die Präsidentin und die weiteren Mitglieder des Landeskomitees der IGU vor;
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
- Wahl der beiden Rechnungsrevisoren bzw. -revisorinnen und eines Suppleanten;
- Wahl der drei Vertreter/Vertreterinnen in die Redaktionskommission sowie des Rechnungsrevisors/der Rechnungsrevisorin der GEOGRAPHICA HELVETICA;
- Genehmigung des Geschäftsreglements (Art. 18).
- Art. 12
Die Delegierten werden durch die ordentlichen Mitglieder der Zweiggesellschaften und Institute gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Vorstand
- Art. 13
Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung aus ihren Reihen gewählt. Er besteht aus 7 Personen, wobei die Fachgesellschaften zusammen Anrecht auf mindestens zwei Vertreter/Vertreterinnen haben. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes kann bei Bedarf erhöht werden.
Seine Mitglieder bleiben Delegierte.
Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
- Art. 14
Er besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, dem Quästor/Qästorin, dem Präsidenten/der Präsidentin des Landeskomitees der IGU sowie drei Beisitzern/Beisitzerinnen.
- Art. 15
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Auf angemessene Rotation ist zu achten.
- Art. 16
Der Vorstand ist das Exekutivorgan der ASG. Seine Mitglieder haben folgende Aufgaben:
- Der Präsident/die Präsidentin (in seiner/ihrer Abwesenheit der Vizepräsident/die Vizepräsidentin) leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Delgiertenversammlung und koordiniert deren Aktivitäten. Er/sie vertritt die ASG nach aussen;
- Der Quästor/die Qästorin ist im Rahmen der Vorgaben der Delegiertenversammlung und in Zusammenarbeit mit dem Verbandssekretariat für die Erstellung des Budgets und der Rechnung zuständig. Er/sie vertritt die ASG in finanziellen Angelegenheiten gegenüber den Mitgliedern sowie gegen aussen;
- Die Beisitzer widmen sich von Fall zu Fall speziellen Aufgaben.
- Art. 17
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er ernennt den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin;
- Er pflegt die Kontakte zur IGU;
- Er ist verantwortlich für die Beziehungen zur SANW;
- Er pflegt die Kontakte zu Behörden und anderen Gesprächspartnern;
- Er sorgt für die Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Präsenz der Geographie in der schweizerischen Hochschulpolitik;
- Er setzt sich für die Förderung der Zusammenarbeit Hochschule - Praxis, insbesondere für die Umsetzung von Forschungsresultaten in die Praxis ein.
Verbandssekretariat
- Art. 18
Die ASG führt zur Unterstützung des Vorstandes ein ständiges Verbandssekretariat ein. Die Aufgaben des Verbandssekretariats und des/der Geschäftsführers/in regelt das Geschäftsreglement.
Arbeitsgruppen
- Art. 19
Für die Übernahme bestimmter Aufgaben können der Vorstand oder die Delegiertenversammlung Arbeitsgruppen einsetzen. In ihnen sollen die interessierten Gremien angemessen vertreten sein.
Der Vorstand oder die Delgiertenversammlung wählt die Präsidenten/die Präsidentinnen, im übrigen konstituieren sich die Arbeitsgruppen selbst.
Revisoren/Revisorinnen
- Art. 20
Die beiden Rechnungsrevisoren/Rechnungsrevisorinnen prüfen die Rechnungen der ASG und allfälliger Arbeitsgruppen.
4. Verschiedenes
- Art. 21
Für die rechtsgültige Vertretung nach aussen zeichnen der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, der Quästor/die Quästorin und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin zu zweien.
- Art. 22
Die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes werden den Delegierten zugestellt.
- Art. 23
Amts- und Rechnungsjahr dauern vom 1. Januar bis 31. Dezember.
- Art. 24
Bestimmungen über Informationsvermittlung, Mitgliederbeiträge, Beiträge der Informationsempfänger / Informationsempfängerinnen, Pflichtenheft des Verbandssekretariats, interne Organisation usw. werden in einem separaten Geschäftsreglement festgehalten.
- Art. 25
Die Beziehungen zwischen SANW, ASG und IGU bilden Gegenstand eines besonderen Reglementes.
5. Schlussbestimmungen
- Art. 26
Anträge auf Statutenänderung oder auf Auflösung des Verbandes aus dem Kreis der Mitglieder müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die entsprechenden Beschlüsse werden in der Delegiertenversammlung gefasst. Statutenänderung und Auflösung des Verbandes sind nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder möglich.
- Art. 27
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Im Falle der Auflösung wird ein allfälliges Vermögen der ASG durch die Delegiertenversammlung einer Organisation mit verwandten Zielsetzungen überwiesen.
Die vorliegenden Statuten sind von der ausserordentlichen Mitgliederversammlung (nach alter Organisation) vom 8. Oktober 1988 in Lausanne angenommen worden. Sie ersetzen jene der Schweizerischen Geographischen Gesellschaft vom 17. Oktober 1970 und treten am 1. Januar 1989 in Kraft.
Sie enthalten Revisionen, die von der Delegiertenversammlung am 15.11.1996 angenommen wurden.
Der Präsident:
Prof. Walter Leimgruber
Der Sekretär I:
Dr. Claude Collet
